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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deltron Elektronic GmbH

Stand 09/ 2006

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind diese "Allgemeine Geschäftsbedingungen" sowie nachrangig hierzu die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Sie können in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers sowie über die Internetseite des Auftragnehmers eingesehen werden und werden dem Auftraggeber auf Wunsch auch ausgehändigt. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen durch den Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Die Eigentums- und Urheberrechte an, vom Auftragnehmer erstellten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen bleiben bestehen. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

III. Preise

1. Alle Preise gelten nur bei vollständiger Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

2. Im Angebot nicht ausdrückliche enthaltene Leistungen, die aber zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen sowie für Materialänderungen.

3. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

4. Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluß erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.

5. Die Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.

6. Aufrechnungen stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

IV. Zahlung

1. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

2. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in der jeweils in Deutschland gültigen Währung zu leisten.

3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

V. Lieferzeit und Montage

Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer, ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in Obhut des Auftraggebers über.

VI. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor. Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer wird ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende, Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.

VIII. Haftung

1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

2. Der Auftragnehmer haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für von seinen Organen, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden und Folgeschäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen. Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen abgeschlossen: € 5.000.000,00 pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis, höchstens € 10.000.000,00 im Versicherungsjahr. Soweit kein Vorsatz vorliegt, wird die Haftung auf diese Deckungssummen als Höchsthaftungssummen beschränkt. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen entsprechen der Risikoeinschätzung des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber höhere Haftungssummen für erforderlich ansieht, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird dann gegen entsprechende Anpassung der Vergütung eine Erhöhung der vereinbarten Deckungssummen vornehmen.

3. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

4. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzu-weisen.

5. Für Schäden an einer vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

6. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.

IX. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu setzen, die dem Zwecke der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

X. Gerichtsstand

Sofern die Parteien Kaufleute sind, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über dessen Gültigkeit der Sitz der ausführenden Niederlassung des Auftragnehmers.